Imperiales Gesetzbuch und Dienstvorschrift

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Präambel

Das Imperiale Gesetzbuch und die in Ihm enthaltenen Dienstvorschriften des Imperiums dienen der Aufrechterhaltung der Imperialen Ordnung auf den vom Imperium verwalteten Welten und auchin den Streitkräften. Der Imperator selbst sieht sich als größter Verfechter dieses Werkes und tritt vollends für die Einhaltung der genannten Gesetze und Vorschriften ein. Das Imperiale Gesetzbuch in seiner jetzigen Form ist zu Zeitindex: 011108 n.E in Kraft getreten, zu diesem Anlass wurde es vom Imperator selbst in einer Ansprache an die Bürger des Imperiums verlesen und somit autorisiert.


Über die Einhaltung der Gesetze wachen vom Imperator bestimmte Institutionen, da das Gesetzbuch recht flexibel angelegt ist, obliegt es den Institutionen in nicht näher beschriebenen Fällen eigene Entscheidungen zutreffen die dem Wohle des Imperiums dienen. Das Gesetzbuch erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, stellt aber eine stabile Entscheidungsbasis die durch die Imperialen Verwaltungsorgane erweitert und angewendet wird und zum Wohle des Imperiums eingesetzt wird.
Der Imperator



Inhaltsverzeichnis

Abschnitt A: Allgemeine Vorschriften

Artikel 1: Würde eines jeden Imperialen Bürgers
Artikel 2: Verwaltungs- & Befehlsstruktur des Imperiums
Artikel 3: Ausnahmefälle und Befugnisse
Artikel 4: Aufnahme in die Streitkräfte
Artikel 5: Todesstrafe und Exekutionen
Artikel 6: Nachrichtenstandard
Artikel 7: OK - Oberkommandopunkte

Abschnitt B: Einsatzvorschriften

Artikel 1: Kommandostruktur auf Einheiten
Artikel 2: Aufgaben der Commandocrew
  • Aufgaben des kommandierenden Offiziers
    • Vor der Mission
    • Nach der Mission
    • Bei ausgefallenen Missionen
  • Aufgaben des ersten Offiziers
    • Vor der Mission
    • Nach der Mission
    • Außerhalb der Mission
Artikel 3: Gastoffiziere

=Artikel 4: Urlaub

Abschnitt C: Imperialer Strafkatalog

Artikel 1: Fristen
Artikel 2: Strafmaß
Artikel 3: Erläuterung zum Strafmaß
Artikel 4: Abwesenheit
Artikel 5: Gerichtsverfahren
Artikel 6: Nachrichtenstandard
Artikel 7: Mehrfachcharaktere
Artikel 8: Gerichtsbarkeit